Gewerbeschein und Gewerbeanmeldung

In Deutschland ist es gängige Praxis, selbstständig zu arbeiten und Gewinne zu erzielen, indem man ein Gewerbe anmeldet und einen Gewerbeschein erhält. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel, da nicht alle Berufsfelder eine Gewerbeanmeldung erfordern.

Bestimmte Berufsgruppen wie Apotheker, Ärzte, Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftsprüfer unterliegen besonderen Vorschriften gemäß § 18 des Einkommenssteuergesetzes und müssen möglicherweise kein Gewerbe anmelden. Diese Gruppe zählt zu den „freien“ Berufen.

Im handwerklichen Bereich, zum Beispiel bei Friseuren, ist die Selbstständigkeit nur für Personen gestattet, die spezielle berufliche Qualifikationen wie einen Meistertitel nachweisen können.

Hostessen und Promoter hingegen gehören normalerweise nicht zu den Ausnahmen. Daher kann grundsätzlich jeder, der es wünscht, in diesen Bereichen ein Gewerbe anmelden, wie es in § 1 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) festgelegt ist.

Die Beantragung des Gewerbescheins

Die Beantragung eines Gewerbescheins und die Anmeldung des Gewerbes erfolgen bei der Gewerbemeldestelle in der jeweiligen Kommune, in der man seinen Wohnsitz hat. Diese Stelle wird umgangssprachlich oft als „Gewerbeamt" bezeichnet und befindet sich üblicherweise im Rathaus, der Bürgerberatung, dem Ordnungsamt oder einer ähnlichen Einrichtung.

Die Anmeldung selbst ist in der Regel unkompliziert und kann im besten Fall dazu führen, dass man den Gewerbeschein direkt vor Ort erhält, sofern man alle erforderlichen Unterlagen griffbereit hat. Dazu gehören:
  • Ein ausgefülltes Anmeldeformular. Meistens ist dieses Formular online bei der zuständigen Kommune erhältlich oder vor Ort.
  • eventuell erforderliche Genehmigungen und Nachweise. Dieses gilt für Bereiche wie z. B. Handwerk oder Gastronomie.
  • Bargeld für die Bearbeitungsgebühr. Die Kosten können sich zwischen 15 und 60 Euro belaufen.
  • Eine Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses
  • Gegebenenfalls eine Aufenthaltsgenehmigung für Nicht-EU-Bürger.

Wichtig ist zu beachten, dass die Anmeldung eines Gewerbes allein nicht ausreicht, um als Kleingewerbetreibender tätig zu sein. Das örtliche Finanzamt muss ebenfalls über die Gewerbeanmeldung informiert werden. Nach der Anmeldung erhält man vom Gewerbeamt einen Vordruck zur steuerlichen Erfassung des Gewerbes. Diesen Vordruck muss man ausfüllen und dem örtlichen Finanzamt übergeben. In einigen Fällen kann man diesen Vordruck auch direkt im Gewerbeamt ausfüllen, und die Informationen werden dann an das Finanzamt weitergeleitet. Das Finanzamt bestätigt die Aufnahme des Gewerbes nach einigen Tagen Bearbeitungszeit und vergibt eine Steuernummer. Damit ist die Gewerbeanmeldung abgeschlossen, und der Kleingewerbetreibende kann seine selbstständige Tätigkeit aufnehmen und Rechnungen stellen.

Die Anmeldung eines Gewerbes hat den Vorteil, dass sie kostengünstig und einfach durchführbar ist. Es ist kein Eigenkapital erforderlich, wie es beispielsweise bei der Gründung eines Unternehmens als Gesellschaftsvermögen erforderlich wäre. Allerdings haftet der Kleingewerbetreibende mit seinem Privatvermögen für eventuelle Verbindlichkeiten des Gewerbes.

Wichtige Hinweise zur Rechnungsstellung bei Arbeit auf Gewerbeschein

Wenn man ein Kleingewerbe betreibt, erfolgt die Abrechnung über Rechnungen, die bestimmte Angaben wie den:
  • Namen des Gewerbetreibenden
  • Den Namen des Auftraggebers
  • Das Rechnungsdatum
  • Eine eindeutige Rechnungsnummer
  • Die Leistungsbeschreibung
  • Den Leistungszeitraum
  • Den Nettobetrag der Leistung, die Mehrwertsteuer und den Bruttobetrag
  • Das Zahlungsziel
  • Die Kontoverbindung des Gewerbetreibenden
  • Die Unterschrift des Gewerbetreibenden

enthalten müssen. Dies gewährleistet, dass die Rechnung rechtsgültig ist und vom Auftraggeber akzeptiert wird.

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